allgemeine geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Leistungenund Lieferungen im Verkehr mir unseren Kunden. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten dieseBedingungen, ohne daß es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf.Abweichungen hiervon gelten nur dann, wenn sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigtsind.
1.2
Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, zum Zustandekommen eines Vertrages ist dieschriftliche Auftragsbestätigung durch uns erforderlich.
1.3
Nach einem schriftlich erteilten Auftrag hält sich der Kunde für die Dauer von 30 Tagen abAuftragsdatum an den Auftrag gebunden; wir verpflichten uns, innerhalb dieses Zeitraumes demKunden verbindlich mitzuteilen, ob sein Auftrag wie vorgesehen durchgeführt werden kann.
1.4
Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Planung, einem Angebot, Auftrag oder Vertraggefertigt wurden, bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmungweder abgelichtet noch Dritten zugänglich gemacht werden.Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haben wir das Recht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhevon 5 % der möglichen Vertrags- bzw. Leistungssumme zu verlangen; der Nachweis einesweitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, es seiüberhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.
1.5
Die Einholung baupolizeilicher und sonstiger behördlicher Genehmigungen obliegt dem Besteller.
2.Lieferung, Lieferzeit Gefahrübergang
2.1
Für die Lieferzeit ist die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferwoche maßgebend.Sofern die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten wird und wir die Verzögerungder Lieferung zu vertreten haben, ist der Kunde berechtigt, nach nochmaliger schriftlicher,ergebnisloser Fristsetzung von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. DieseFristsetzung hat per Einschreiben zu erfolgen.
2.2
Wird die vereinbarte Lieferzeit durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat undüberschreitet diese Verzögerung den Zeitraum von vier Wochen, so sind wir nach erfolgter Mahnungberechtigt, Lagerkosten zu verlangen. Ist es aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat,nicht möglich, spätestens 10 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin zu liefern, sind wirberechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüchegeltend zu machen.
2.3
Soweit wir an der Erfüllung unserer Vertragspflicht durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung oderähnliches verhindert sind (auch soweit die Verhinderung bei unseren Zulieferern entsteht) so entstehenhieraus dem Kunden keine Ansprüche.
2.4
Teillieferungen sind zulässig.
2.5
Bei Versand geht die Gefahr mit Absendung der zu liefernden Gegenstände ab Werk auf den Kundenüber. Dies gilt auch dann, wenn Aufstellung oder Montage beim Kunden durch uns vereinbart wurde.Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht dieGefahr ab der vereinbarten Lieferwoche an den Kunden über.
3.Eigentumsvorbehalt
3.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
3.2
Bei ständiger Geschäftsbeziehung bleibt das Eigentum bis zur Bezahlung aller sonstigen Lieferungenvorbehalten.
3.3
Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Kunden erfolgen für uns, unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB seitens des Kunden. Die so entstandene Sache bleibt unserEigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziff. 3.1.
3.4
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern, zu verpfänden odersicherungszuübereignen
3.5
Alle Ansprüche, die der Kunde aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen gegenDritte erwirbt, tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf unserVerlangen die Abtretung Dritten anzuzeigen und uns ggf. zur Geltendmachung unserer Ansprüchegegenüber Dritten jede Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
3.6
Versicherungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung, sind wir berechtigt, dieentsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vomKunden verschuldete Wartezeit, sowie die Erledigung von Sonderwünschen während der Montage sindbesonders zu vergüten.
3.7
Etwaige Mehrleistungen bzw. Änderungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang werdengesondert berechnet.Die kühltechnische Montage, sofern im Auftrag enthalten, beinhaltet nicht Mauerdurchbrüche,Tauwasseranschluß, elektrische Anschlüsse und Überlängen der Kälteleitungen.
3.8
Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu der als vereinbart geltendenLieferzeit und sind seit Auftragserteilung mehr als 4 Monate verstrichen, sind wir ohne Vorankündigungberechtigt, unsere dann jeweils geltenden Preise zu berechnen.
3.9
Zahlungen sind ohne Abzug und einschließlich Mehrwertsteuer wie folgt zu leisten:1/3 nach Auftragserteilung, spätestens jedoch bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin.1/3 2 Wochen vor Montagebeginn, Rest sofort nach Lieferung, rein netto.
3.10
Teillieferungen sind sofort zur Zahlung fällig.
3.11
Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach Fertigstellung derGegenstände verschoben, so ist 2/3 der vereinbarten Auftragssumme sofort zur Zahlung fällig.
3.12
Unsere Außendienstmitarbeiter (Facharbeiter) und Monteure sind ohne schriftlicheInkassovollmacht der Geschäftsleitung nicht berechtigt, für uns Zahlungen entgegenzunehmen.
3.13
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, dem Kunden bankübliche Zinsen in Rechnung zustellen. Der Nachweis, dass uns durch die verspätete Zahlung eine höhere Zinslast entstanden ist, bleibt unsvorbehalten.Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestelltenForderungen zulässig.
3.14
Die Annahme von Wechsel, Scheck oder Zahlungsanweisungen erfolgt nur zahlungshalber unterVorbehalt des Eingangs des vollen Gegenwertes, sowie gegen Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Für rechtzeitige Prolongation und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Forderung gilt erst mit der Einlösung der Zahlungsmittel als getätigt. Werden von einem Kundenmehrere Wechsel hereingenommen, werden sämtliche Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn auchnur ein Wechsel zu Protest geht.
4.Erfüllungsort und Gerichtsstand
4.1
Als Zahlungsort, Erfüllungsort sowie Gerichtsstand wird Aschaffenburg vereinbart, des Weiteren gilt die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
4.2
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig sein oderwerden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt; beide Vertragspartner sind in diesemFalle verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die unter Berücksichtigung des Sinnes der ungültigenBestimmung eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung ermöglicht.